IDL Essen-Ruhr e.V. Steuernews | Taxikosten als Werbungskosten für „öffentliches Verkehrsmittel“?

Taxikosten als Werbungskosten für „öffentliches Verkehrsmittel“?

14.05.2019

Grundsätzlich können Arbeitnehmer die Wege zwischen ihrer Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte mit der Entfernungspauschale von 0,30 € in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Daneben besteht die Möglichkeit die tatsächlich angefallenen Kosten für die Nutzung des privaten Pkw oder der öffentlichen Verkehrsmittel geltend gemacht werden. Doch gilt auch ein Taxi als „öffentlichen Verkehrsmittel“?

Bereits im Jahr 2014 hatte das Finanzgericht Düsseldorf (FG Düsseldorf 13 K 339/12) einem Steuerpflichtigen Recht gegeben und die tatsächlichen Kosten für die Fahrten mit dem Taxi zur ersten Tätigkeitsstätte als Werbungskosten anerkannt.

Der Bundesfinanzhof hatte sich im Jahr 2016 (BFH VI R 4/15) ausführlich mit der Entfernungspauschale und den tatsächlichen Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel auseinandergesetzt. In diesem Urteil hat der BFH es jedoch versäumt (-oder absichtlich nicht erwähnt-), konkrete Aussagen zu der Behandlung von Taxikosten zu treffen.

Das Finanzgericht Thüringen hat nunmehr (FG Thüringen 3 K 233/18) entschieden, dass es sich bei Taxikosten um Kosten von „öffentlichen Verkehrsmitteln“ handelt. Es begründet seinen Ansatz damit, dass das Gesetz lediglich von „öffentlichen Verkehrsmitteln“ spreche und nicht explizit auf „Linienverkehr“ oder „regelmäßig verkehrende öffentliche Verkehrsmittel“ abstellt. Es bleibt abzuwarten, ob gegen dieses Urteil Revision eingelegt wird. Es ist in jedem Falle ratsam Einspruch einzulegen, wenn das Finanzamt Taxikosten nicht vollumfänglich anerkannt hat.

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