IDL Essen-Ruhr e.V. - Satzung

Satzung

Satzung der „Interessengemeinschaft der Lohnsteuerzahler - Lohnsteuerhilfeverein Essen-Ruhr e.V.“

Hier finden Sie weitere Informationen:

§ 1 Name und Sitz
(1) Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft der Lohnsteuerzahler – Lohnsteuerhilfeverein Essen-Ruhr e.V.“
(2) Der Sitz des Vereins ist in Herten, dort befindet sich auch die Geschäftsleitung.

§ 2 Zweck, Ziel und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein ist eine Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern, die sich ausschließlich auf die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen für ihre Mitglieder entsprechend den Bestimmungen des Steuerberatungsgesetzes für Lohnsteuerhilfevereine beschränkt.
(2) Der Verein ist parteipolitisch neutral.
(3) Der Geschäftsbetrieb des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.
(4) Die Hilfeleistung in Lohnsteuersachen wird sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf Werbung ausgeübt.
(5) Als Leiter einer Beratungsstelle werden nur Personen bestellt, die die Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 Steuerberatungsgesetz erfüllen.

§ 3 Mitgliedschaft
(1) Der Eintritt in den Verein steht jedem Arbeitnehmer offen, für den der Verein nach dem Gesetz tätig werden darf. Mitglieder können auch solche Personen werden, die aktiv die satzungsmäßigen Interessen des Vereins durch Beratung der Mitglieder vertreten, ohne selbst die Lohnsteuerhilfe des Vereins in Anspruch zu nehmen. Diese aktiv die Interessen des Vereins vertretenden Mitglieder sind, sofern sie die Hilfe des Vereins nicht in Anspruch nehmen, von der Beitragspflicht befreit.
(2) Ehegatten, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, können, wenn sie die Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen wollen, nur gemeinsam Mitglied wer¬den.
(3) Zum Erwerb der Mitgliedschaft sind erforderlich:
a) eine von den Beitretenden unterzeichnete Erklärung auf einem vom Verein vorgeschriebenen Vor¬druck und
b) die Aufnahme durch den Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft ist auch vollzogen, wenn der Vorstand nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Beitritts¬erklärung widerspricht.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt
b) Ausschluss durch den Vorstand
c) Tod.
(2) Der Austritt muss schriftlich erklärt werden und dem Verein mindestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres vorliegen. Die Mitgliedschaft endet dann am Ende des Kalenderjahres.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten vorsätz¬lich und gröblich gegen die Interessen und Ziele des Ver¬eins verstoßen oder das Ansehen des Vereins geschädigt hat. Das Mitglied ist vorher zu hören.
(4) Weiterhin ist der Ausschluss zulässig, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Aufforderung den Mitgliedsbeitrag bis 30. September des laufenden Jahres nicht gezahlt hat.

§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1) Es wird ein Jahresbeitrag (Kalenderjahr) – für Ehegatten (§ 3 Abs. 2) ein Ehegattenbeitrag – erhoben. Der Beitrag ist jeweils zum 01. Januar jeden Jahres fällig. Bei Neumit¬gliedern ist der Jahresbeitrag vor der ersten Inanspruch¬nahme der Vereinsleistungen zu zahlen. Die Beitrags¬pflicht besteht unabhängig davon, ob die Leistungen des Vereins in Anspruch genommen wurden oder nicht.
(2) Die Höhe des Beitrags wird durch den Vorstand bestimmt. Die jeweils festgesetzte Beitragshöhe für das folgende Jahr ist den Mitgliedern vor Ablauf des Kalenderjahres schriftlich mitzuteilen. Bei einer Beitragserhöhung steht den Mitgliedern ein außerordentliches Kündigungsrecht bis 31. Januar des Jahres zu, für das die Beiträge erhöht wurden.
(3) Neben dem Mitgliedsbeitrag wird kein besonderes Entgelt erhoben.
(4) Der Verein ist berechtigt, eine einmalige Aufnahmegebühr, die vom Vorstand festgesetzt wird, zu erheben.
(5) Der Vorstand kann die Aufnahmegebühr und den Beitrag aus sozialen Gesichtspunkten oder in begründeten Einzel¬fällen ermäßigen oder ganz erlassen.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied, das mit den Beiträgen nicht im Rückstand ist, hat das Recht, nach Maßgabe des Steuerberatungsgesetzes und dieser Satzung die Dienste des Vereins kostenlos in Anspruch zu nehmen und an der Gestaltung des Vereinslebens mitzuwirken.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich für die Belange des Vereins einzusetzen und die Beiträge zu entrichten.

§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vertreterversammlung
c) der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung hat mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.
(2) Soweit die Belange des Vereins nicht von der Vertreterver¬sammlung (§ 9) wahrzunehmen sind, beschließt die Mitgliederversammlung, und zwar in folgenden Angelegenheiten:
a. Änderung des Vereinszweck,
b. Änderung der Satzungsbestimmungen zu den §§ 7, 9, und 13 der Satzung
Solange eine Vertreterversammlung nicht besteht, tritt an die Stelle der Vertreterversammlung die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn dies wenigstens der zehnte Teil der Mitglieder in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe beantragt.
(4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorstand.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht durch Gesetz eine andere Mehrheit zwingend vorgeschrieben ist. Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung al¬ler Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht er¬schienenden Mitglieder muss schriftlich erfolgen. § 12 Abs. 4 gilt sinngemäß.

§ 9 Vertreterversammlung
(1) Soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist (§ 8), werden die Angelegenheiten des Vereins von Vertretern der Mitglieder in der Vertreterversammlung wahrgenommen.
(2) Die Vertreterversammlung besteht aus den von den Mitglie¬dern für vier Jahre gewählten Vertretern. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Die Amtsdauer der Vertreter beginnt mit der Annahme der Wahl. Sie endet, wenn nach einer durchgeführten Neuwahl eine nach der Satzung ausreichende Zahl von neuen Vertretern die Wahl angenommen hat. Das Vertreteramt endet jedoch vorzeitig, wenn der Vertreter stirbt, sein Amt niederlegt oder aus dem Verein ausscheidet.
(4) Jeder Vertreter hat eine Stimme. Er kann nicht durch Bevollmächtigte vertreten werden.

§ 10 Wahl der Mitgliedervertreter
(1) Die Wahl zur Vertreterversammlung findet alle vier Jahre statt. Auf je angefangene 400 Mitglieder ist ein Vertreter zu wählen. Maßgebend ist die Zahl der Mitglieder am 01.01. des jeweiligen Wahljahres. Die Mitgliedervertreterversammlung besteht mindestens aus 30 Vertretern.
(2) Die Wahl der Vertreter erfolgt nach dem Verhältniswahlsystem (Listenwahl). Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die mindestens sechs Monate Mitglied des Vereins und mit ihrem Beitrag nicht im Rückstand sind.
(3) Der Vorstand stellt eine Vorschlagsliste mit soviel Namen und Anschriften von Mitgliedern auf, wie Mitgliederver¬treter zu wählen sind. Die Mitglieder müssen sich vorher schriftlich bereit erklärt haben, das Amt eines Mitglieder¬vertreters für den Fall ihrer Wahl anzunehmen.
(4) Die Mitglieder können weitere Vorschlagslisten für die Wahl der Mitgliedervertreter aufstellen. Jeder Vorschlag muss mindestens soviel Namen und Anschriften von wahlberechtigten Mitgliedern enthalten, wie Mitgliedervertreter zu wählen sind. Der Vorschlag erfordert zu seiner Gültigkeit mindestens 100 Unterschriften von wahlbe¬rechtigten Mitgliedern, die ebenfalls mit Namen und An¬schriften zu benennen sind. Dem Wahlvorschlag ist eine Annahmeerklärung jedes Vorgeschlagenen beizufügen, in der er sich bereit erklärt, für den Fall seiner Wahl das Amt eines Mitgliedervertreters anzunehmen. jedes Mitglied kann sich nur an einem Wahlvorschlag beteiligen.
(5) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so gelten die auf diesem Wahlvorschlag bezeichneten Personen als gewählt.
(6) Kommt eine Vertreterversammlung nicht zustande, so tritt an ihre Stelle die Mitgliederversammlung.

§ 11 Einberufung der Vertreterversammlung und Tagesordnung
(1) Jedes Jahr ist eine ordentliche Vertreterversammlung durchzuführen, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhalts der Prüfungs¬feststellungen der Geschäftsprüfung an die Mitglieder. Außerordentliche Vertreterversammlungen können nach Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Vertre¬terversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn we¬nigstens der zehnte Teil der Mitglieder dies in einer von ihnen unterzeichneten Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe beantragt.
(2) Die Vertreterversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor Beginn der Vertreterversammlung. Den Vorsitz in der Vertreterversammlung führt der Vorstand.

§ 12 Beschlussfassung
(1) Die Vertreterversammlung beschließt insbesondere über:
a. Wahl des Vorstands,
b. Änderung der Satzung (ausgenommen §§ 7, 9 und 13),
c. Jahresabschluss und Ergebnis der Geschäftsprü¬fung,
d. Entlastung des Vorstands,
e. Widerruf der Bestellung des Vorstands (§ 13 Abs. 4),
f. Verträge des Vereins mit dem Vorstand,
g. Auflösung des Vereins.
(2) Die Beschlüsse der Vertreterversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt.
(3) Eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Vertreter ist in den Fällen des Abs. 1 Buchstabe b) und e) erforderlich.
(4) Die Vertreterversammlung bestimmt einen Vertreter zum Protokollführer. Der Protokollführer nimmt über den Her¬gang der Versammlung eine Niederschrift auf. Die Nie¬derschrift muss die anwesenden Vertreter sowie das Er¬gebnis der Abstimmung genau angeben. Sie wird vom Vorstand und dem Protokollführer unterzeichnet.

§ 13 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Beide müssen Mitglied des Vereins sein. Die Vorstandsmitglieder werden von der Vertreterver¬sammlung (§ 12 Abs. 1a) für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand hat die Aufgabe, die lau¬fenden Geschäfte des Vereins zu führen. Weiterhin ob¬liegt es ihm, den jährlichen Geschäftsbericht und Kassen¬abschluss zu fertigen und insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen des Steuerberatungsgeset¬zes über Lohnsteuerhilfevereine beachtet werden.
(3) Die Vorstandsmitglieder erhalten eine ihrer Tätigkeit für den Verein angemessene Vergütung.
(4) Verträge des Vereins mit den Vorstandsmitgliedern bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliedervertreterversammlung.

§ 14 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins beschließt die Vertreterversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

§ 15 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 16 Geschäftsprüfung
Innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres wird eine Geschäftsprüfung (§ 22 Steuerberatungsgesetz) durchgeführt. Der wesentliche Inhalt der Prüfungsfeststellungen wird innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Prüfungsberichtes den Mitgliedern schriftlich bekannt gegeben.

§ 17 Gerichtsstand, Verjährung
(1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist Herten.
(2) Schadensersatzansprüche des Mitglieds aus der Beratung verjähren unabhängig von ihrer Kenntnis drei Jahre nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung.