IDL Essen-Ruhr e.V. - Mitgliederbeitrag berechnen

Mitglied werden - Beitrag berechnen


Bitte geben Sie alle Einnahmen in Euro an.


Das Ergebnis durch den Beitragsrechner ist unverbindlich. Ein Anspruch auf eine Beratung kann daraus nicht abgeleitet werden. Eine Beratung wird von uns nur im Rahmen unserer Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG durchgeführt. Der errechnete Beitrag dient lediglich als Orientierungshilfe. Maßgeblich ist die jeweils gültige Beitragsordnung (siehe unten).

  Netto + 19% MWSt. Brutto
Grundbeitrag 39,50 € 7,50 € 47,00 €
Steigerungsbetrag pro volle 1.000 € der Beitragsbemessungsgrundlage 2,10 € 0,40 € 2,50 €
Höchstbeitrag 251,26 47,74 € 299,00 €
Sozialbeitrag (bei Einnahmen (BMG) unter 10.000 € im Jahr) 21,01 € 3,99 € 25,00 €
Aufnahmegebühr bei Neuaufnahme 12,61 € 2,39 € 15,00 €

Beitragsordnung

Beitragsordnung (§ 5 der Satzung) gültig ab 01. Januar 2023.

  1. Der Jahresbeitrag ist gem. § 5 Abs. 1. der Satzung am 01.01. jeden Jahres fällig. Bei Neumitgliedern ist der Jahresbeitrag vor der ersten Inanspruchnahme der Vereinsleistungen zu zahlen, zuzüglich einer einmaligen Aufnahmegebühr. Die Beitragspflicht besteht unabhängig davon, ob die Leistungen des Vereins in Anspruch genommen werden oder nicht. Ein Anspruch auf Leistung besteht nur dann, wenn alle fälligen Beiträge bezahlt worden sind; dies ist auf Verlangen nachzuweisen.
  2. Die Höhe des Jahresbeitrags richtet sich nach der Beitragsbemessungsgrundlage. Beitragsbemessungsgrundlage ist die Summe der steuerpflichtigen Einnahmen (Lohn, Gehalt, Renten, Kapitalerträge soweit sie in die Steuererklärung einfließen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung) zuzüglich Lohnersatzleistungen, Auslösungen und Reisekostenerstattungen durch den Arbeitgeber des Mitglieds und ggf. des Ehegatten.
    Maßgeblich sind die Einnahmen des Jahres, das dem Beitragsjahr vorangeht. Wird die Mitgliedschaft rückwirkend begründet, sind für die anderen Jahre die Einnahmen des jeweiligen Beitragsjahres maßgeblich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die zur Festsetzung des Beitrags notwendigen Angaben zu machen. Liegen dem Verein die zur Beitragsfestsetzung nötigen Angaben nicht vor, kann der Verein die Beitragsbemessungsgrundlage schätzen.
  3. Der Jahresbeitrag ergibt sich aus der folgenden Tabelle: siehe Tabelle oben. Mit dem Grundbeitrag sind Einnahmen bis 10.000,00 € abgegolten. Der Jahresbeitrag wird auf volle Euro abgerundet.
  4. Bei Kindern von Vereinsmitgliedern, die sich im betreffenden Veranlagungszeitraum in Ausbildung befunden und geringere Einnahmen als 19.000 Euro erzielt haben, beträgt der Jahresbeitrag 25,– € (Familienbeitrag).
  5. Die jährlich entstehenden Kosten für die erstmalige Aufforderung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrags trägt der Verein. Gleiches gilt für die Kosten, die mit der ersten Einziehung des Beitrags im Lastschriftverfahren in Zusammenhang stehen. Etwas anderes gilt für Gebühren und Auslagen, die dem Verein dadurch entstehen, dass Mitglieder Adressänderungen oder – bei Teilnahme am Lastschriftverfahren (SEPA) bzw. anderen Bankabbuchungsverfahren – Änderungen der Bank- oder Kontoverbindung nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt haben. Diese sind von den Mitgliedern zu erstatten. Gleiches gilt für Gebühren und Auslagen im Zusammenhang mit der Beitragserhebung bei ausstehenden Mitgliedsbeiträgen. Gebühren und Auslagen in Finanzgerichtsverfahren sind nicht im Mitgliedsbeitrag enthalten. Diese sind, soweit der Verein sie verauslagt hat, von den Mitgliedern zu erstatten. Wird aus besonderen Gründen die Beratung im Haushalt des Mitglieds durchgeführt, berechnen wir dem Mitglied die uns dadurch entstehenden Kosten von 28,– € incl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  6. Wenn als Zahlungsweg zwischen Mitglied und Verein das SEPA-Basislastschriftverfahren vereinbart wurde, ist der Beitragszahler verpflichtet, das dazu notwendige Mandat zu erteilen und für eine ausreichende Deckung des Kontos zum Einzugsdatum zu sorgen. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf einen Tag verkürzt.

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