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Unterhalt bei studierenden Kindern

08.09.2020

Eltern studierender Kinder haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres grundsätzlich Anspruch auf Kindergeld. Was aber, wenn das Kinder für sein Studium mehr Zeit benötigt? Auch dann haben Eltern die Möglichkeit eine steuerliche Entlastung geltend zu machen. Sie können nämlich das gezahlte Unterhalt als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Die Höhe des Betrages, der geltend gemacht werden kann, variiert. Es spielen viele Faktoren eine Rolle; z.B. ob das Kind auch eigene Einnahmen hat und natürlich die Höhe des gezahlten Unterhalts. Unabhängig davon gibt es allerdings einen so genannten Unterhaltshöchstbetrag. Dieser beschreibt den Betrag, der maximal als Unterhalt geltend gemacht werden kann, auch wenn tatsächlich viel mehr gezahlt wurde.

Genau darum ging es im vorliegenden Fall. Die Eltern (Kläger) haben für die studierende Tochter Unterhalt in Höhe des Höchstbetrages geltend gemacht. Das Finanzamt kürzte den Betrag um die Hälfte. Es argumentierte damit, dass die Tochter mit ihrem Lebensgefährten zusammen in einer Wohnung lebte und man davon ausgehen könne, dass bei Lebensgefährten stets aus einem Topf gelebt werde. Das Finanzamt ging also davon aus, dass der Lebensgefährte finanziell für die Tochter aufkomme.

Der BFH konnte sich dieser Entscheidung nicht anschließen. Es fehlt schlichtweg die rechtliche Grundlage für die Annahme des Finanzamtes. Der BFH geht vielmehr davon aus, dass Lebensgefährten sich nicht unbedingt einander Leistungen gewähren, sondern, dass jeder die hälftigen Haushaltskosten übernimmt. Hierbei sei es dann unbeachtlich, ob es sich dabei um eigene Mittel oder um Mittel aus Unterhalt handele.

Zu Recht hat der BFH also entschieden, dass eine Kürzung des Unterhaltshöchstbetrages auch dann nicht in Betracht kommt, wenn das unterstützte Kind mit einem Partner zusammenlebt. Somit können die Kläger den Unterhaltshöchstbetrag als außergewöhnliche Belastung in Abzug bringen.

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