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Die steuerliche Behandlung von Kurzarbeitergeld

07.04.2020

Im Zusammenhang mit den Maßnahmen rund um das sogenannte Corona-Virus erfahren leider immer mehr Unternehmen Arbeitsausfälle. Dies kann mehrere Gründe haben: Gastronomen und Boutiquen zum Beispiel, dürfen Ihre Läden zur Zeit nicht öffnen; in der Industrie kommt es unter anderem zu Lieferengpässen und fehlenden Aufträgen.

Es kommt also gerade jetzt dazu, dass viele Arbeitgeber für ihre Beschäftigten Kurzarbeit anmelden (müssen). Doch was genau bedeutet dies für Sie als Arbeitnehmer und welche Auswirkung hat die Kurzarbeit auf Ihre Steuererklärung?

Die Kurzarbeit stellt eine vorübergehende Verkürzung der Arbeitszeit und damit einhergehend, auch eine Verringerung des Arbeitslohnes dar.

Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt. Wenn die Voraussetzung vorliegen, bewilligt dieses dann die Kurzarbeit. Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt dann 60% (67%, wenn der Arbeitnehmer ein Kind hat) des ausgefallenen Nettolohns. Das Kurzarbeitergeld ersetzt also NICHT das volle Einkommen eines Arbeitnehmers.

Es wird Ihnen zusätzlich zu Ihrem noch erhaltenden Gehalt steuerfrei ausgezahlt. Es fällt jedoch, wie auch andere Lohnersatzleistungen (z.B. Krankengeld), unter den sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt, das ausgezahlte Kurzarbeitergeld erhöht Ihren persönlichen Steuersatz und wirkt sich so auf Ihre Steuer aus.

Ganz besonders wichtig ist, dass Sie als Arbeitnehmer zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, sobald Sie neben Ihrem regulären Gehalt Lohnersatzleistungen (also auch Kurzarbeitergeld) über 410,00 € im Jahr erhalten haben.

Sind Sie von Kurzarbeit betroffen? Haben Sie Fragen? – Rufen Sie uns an! Wir sind nur so weit entfernt, wie Ihr nächstes Telefon!

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