IDL Essen-Ruhr e.V. Steuernews | Aufwendungen für eine Erstausbildung sind nicht als Werbungskosten abziehbar

Aufwendungen für eine Erstausbildung sind nicht als Werbungskosten abziehbar

23.07.2020

Heute, am 23.07.2020, veröffentlichte der Bundesfinanzhof sein Urteil vom 12.02.2020, wonach Kosten für eine Erstausbildung nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Dies gilt für alle Berufsausbildungen, die nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.

Studenten haben häufig hohe Aufwendungen für ihre erste Ausbildung. In der Regel wird so ein Studium nicht im Rahmen eines Ausbildungs- und/oder Beschäftigungsverhältnisses absolviert. Könnte man diese Ausgaben als Werbungskosten geltend machen, hätte der Student die Möglichkeit, diese Kosten mit seinem ersten selbst verdientem Geld zu verrechnen. Dieser Vorgehensweise hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 12.02.2020 eine Absage erteilt. Er entschied, dass Kosten für eine erstmalige Berufsausbildung grundsätzlich nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind, wenn das Studium nicht in einem Beschäftigungsverhältnis absolviert wird. Der Bundesfinanzhof erhielt in dem anhängigen Verfahren auch Rückedeckung durch das Bundesverfassungsgericht, welches eine entsprechende gesetzliche Regelung für verfassungskonform erklärte.

Neben Studenten sind auch verschiedene andere Berufe von diesem Urteil betroffen, so zum Beispiel Piloten, die ihre Berufsausbildung selber bezahlen müssen.

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