IDL Essen-Ruhr e.V. Steuernews | Im Kindergeldprozess besteht für volljährige Kinder kein Zeugnisverweigerungsrecht

Im Kindergeldprozess besteht für volljährige Kinder kein Zeugnisverweigerungsrecht

09.03.2020

In seinem Urteil vom 18.09.2019 (BFH III R 59/18) hatte der BFH zu entscheiden, ob volljährige Kinder in einem Kindergeldprozess als Zeugen zu hören sind, oder nicht.

Die Parteien streiten darum, wem das Kindergeld für den volljährigen Sohn zusteht. Bis zum Ende seiner Schulausbildung hat der Sohn im Haushalt der Mutter gelebt. Die Mutter hat in dieser Zeit zu Recht auch das Kindergeld bezogen. Nach Beendigung der Schule hat der Sohn zum Wintersemester 2011/2012 ein Studium in einer anderen Stadt begonnen.

Der Vater stellte im Februar 2013 einen Antrag bei der Familienkasse dahingehend, dass ihm das Kindergeld ab sofort zustünde, da der Sohn nicht mehr im Haushalt der Mutter lebte, und der Vater den höheren Unterhalt zahle.

Der Antrag wurde abgelehnt; der Vater erhob Klage vor dem Hessischen Finanzgericht. Das Finanzgericht lehnte die Klage ab. Das Gericht stützte seine Entscheidung darauf, dass der Sohn der Familienkasse schriftlich mitteilte, er halte sich an den Wochenenden und in den Semesterferien bei der Mutter auf. Dem Gericht reichte diese Stellungnahme aus, um dem Vater das Kindergeld zu verwehren. Eine Sachverhaltsaufklärung hat es im Prozess nicht gegeben, da sich der Sohn auf sein Zeugnisverweigerungsrecht berufen hatte.

Ähnlich wie im Strafprozess haben Familienangehörige auch im finanzgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit ihr Zeugnis (die Aussage) zu verweigern. Dies soll dem Schutz der Angehörigen dienen.

Der BFH hat nun entschieden, dass dem Sohn dieses Zeugnisverweigerungsrecht in diesem Fall nicht zusteht. Vielmehr hat er an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt mitzuwirken. Die Tatsache, dass das Finanzgericht dem nicht nachgekommen ist, stelle ein Verfahrensfehler dar. Das Gericht hätte anhand einer Aussage des Sohnes den Sachverhalt aufklären müssen. Der BFH hat das Verfahren in der Sache an das FG zurückverwiesen. Das Finanzgericht wird nun neu ermitteln müssen. Ob dem Vater das Kindergeld tatsächlich zusteht, oder nicht, wird das Finanzgericht anhand der neuen Fakten prüfen müssen.

Wenn Sie Fragen zu Ihrem Kindergeldanspruch haben, scheuen Sie sich nicht uns anzusprechen. Als Lohnsteuerhilfeverein ist die IdL Essen-Ruhr e.V. auch in dieser Angelegenheit ein kompetenter Partner an Ihrer Seite.

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