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Homeoffice Pauschalen

22.12.2020

Bereits Anfang des Jahres haben wir Sie darüber informiert, unter welchen Voraussetzungen Sie Ihr Arbeitszimmer während der Heimarbeit steuerlich absetzen können. Hierfür ist ein „häusliches Arbeitszimmer“ (abgeschlossener Raum zur nahezu ausschließlich beruflichen Nutzung) zwingend erforderlich.

Während des ersten Lockdowns in diesem Jahr haben Arbeitgeber, wann auch immer es möglich war, Ihre Mitarbeiter in die Heimarbeit geschickt. Viele Arbeitnehmer haben für diesen Zweck z.B. den Küchentisch oder eine Ecke im Wohnzimmer umfunktioniert. Diese Arbeitnehmer hätten bei Ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2020 nur eventuelle Telefon- und Internetkosten absetzen können.

Der Gesetzgeber hat erkannt, dass diese Arbeitnehmer zum einen durch die geringeren Fahrtage und zum anderen durch die fehlende Absetzbarkeit der Arbeitsecke doppelt benachteiligt sind. Hierauf hat er reagiert und die Homeoffice-Pauschale eingeführt.

Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor, kann der Steuerpflichtige für jeden Kalendertag, an dem er seine berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausübt, einen Betrag von pauschal 5,-€ als Werbungskosten absetzen. Höchstens jedoch 600,- € pro Kalenderjahr. Diese Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt.

Diese Regelung gilt für nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeit.

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