Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen sind auch jenseits der Grundstücksgrenze begünstigt!
15.10.2014
Entgegen der Auffassung der Finanzbehörden hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen (BFH v. 20.3.2014 – VI R 55/12; VI R 56/12) entschieden, dass der Haushalt entgegen der Auffassung der Finanzbehörden nicht an der Grundstücksgrenze endet. Es genügt, wenn die Leistungen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt zu seinem Nutzen durchgeführt werden.
Ist deshalb der Eigentümer oder Mieter zur Reinigung und Schneeräumung von öffentlichen Wegen verpflichtet, sind die Dienstleistungen im vollen Umfang steuerlich begünstigt.
Wird das Haus bisher durch einen Brunnen mit Trinkwasser versorgt und wird das Abwasser bislang über eine Grube entsorgt, sind die Anschlüsse an das öffentliche Netz auch insoweit begünstigt, als die Leitungen in öffentlichen Straßen verlaufen. Hat der Zweckverband die Gebühren nicht in Lohn- und Materialkosten aufgeteilt, sind die begünstigten Lohnkosten mit 60% der Gesamtgebühren zu schätzen.
Wurde für 2013 oder früher noch keine Steuererklärung eingereicht, sollten vergleichbare Leistungen geltend gemacht werden. Wenn die Einkommen-steuerbescheide für 2013 und früher wegen laufender Einsprüche noch nicht bestandskräftig sind, sollten die Einsprüche um diese Leistungen erweitert werden.