ABGABEFRIST FÜR DIE STEUERERKLÄRUNG 2017
09.05.2018
Stichtag zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 2017 ist für alle, die nach dem Einkommensteuergesetz zur Abgabe verpflichtet sind (so genannte Pflichtveranlagungsfälle), Freitag der 1. Juni 2018, weil der 31. Mai ein gesetzlicher Feiertag ist. Wer aber ist denn überhaupt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet?
Verpflichtet sind zum Beispiel Arbeitnehmer oder Pensionäre, wenn
- ein Freibetrag für erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wurde,
- beide Ehegatten/Lebenspartner Arbeitslohn bezogen haben und einer nach der Steuerklasse fünf oder sechs besteuert wurde,
- bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig Arbeitslohn nach Steuerklasse sechs abgerechnet wurde,
- Arbeitslosen-, Kranken-, Insolvenz-, Eltern-, Betreuungsgeld oder andere Lohnersatzleistungen (z. B. Altersteilzeitzuschläge) von über 410 Euro im Jahr bezogen wurden,
- Nebeneinkünfte von über 410 Euro im Jahr erzielt wurden, für die keine Lohnsteuer einbehalten wurde, z B. wenn ein Ehegatte/Lebenspartner Arbeitslohn erzielt und der andere Bezieher einer Rente ist.
Rentner, deren Einkünfte mehr als 8.820 Euro (Alleinstehende) bzw. 17.640 Euro (Verheiratete/Lebenspartner) betragen, sind ebenfalls zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
Die IdL Essen-Ruhr e. V. empfiehlt, „Wer den Termin nicht einhalten kann, sollte bei seinem Finanzamt formlos einen begründeten Fristverlängerungsantrag stellen. Sonst wird ggf. ein Verspätungszuschlag festgesetzt und das Finanzamt erlässt einen geschätzten Steuerbescheid. So eine Schätzung ist nicht unbedingt zu Gunsten des Steuerzahlers, denn die verschiedenen Ausgaben, die die Steuerlast senken, sind dem Finanzamt ja nicht bekannt, wenn sie ihm nicht mitgeteilt werden.
Fertigt ein Lohnsteuerhilfeverein oder ein Steuerberater die Erklärung, gilt eine automatische Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2018.
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