IDL Essen-Ruhr e.V. Steuernews | Erste Tätigkeitsstätte für fliegendes Personal, Polizisten und weitere Berufsgruppen

Erste Tätigkeitsstätte für fliegendes Personal, Polizisten und weitere Berufsgruppen

19.07.2019

BFH bestätigt Beschränkung im Reisekostenrecht ab 2014

In gleich vier Urteilen beschäftigte sich der BFH mit dem neuen Reisekostenrecht ab 2014 und deren Anwendung bei bestimmten Berufsgruppen. Betroffen sind hier insbesondere Piloten und Flugbegleiter, Streifenpolizisten, befristet Beschäftigte und Luftsicherheitskontrollkräfte.

Die Frage hinter allen Urteilen ist die, ob für die beruflich veranlassten Fahrten die Entfernungspauschale oder die gefahrenen km und ggf. Verpflegungsmehraufwand angesetzt werden können.

Dreh- und Angelpunkt ist also die Frage, ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt oder nicht. Denn beim Vorliegen dieser kann nur die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 € je Entfernungskilometer angesetzt werden.

Nach dem neuen Reisekostenrecht aus dem Jahr 2014 ist u. a. entscheidend, ob der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch arbeitsrechtliche Weisung einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet hat. Dies ist sowohl beim Flugpersonal als auch bei Streifenpolizisten regelmäßig der Fall. Ausreichend ist dann, dass der Arbeitnehmer an diesem Ort zumindest im geringen Umfang für den Arbeitgeber tätig wird. Ausreichend sind z. B. Dienstbesprechungen oder Vorbereitungen für den „Außendienst“.

Konsequenterweise geht der BFH also davon aus, dass eine erste Tätigkeitsstätte bei den o.g. Berufsgruppen vorliegt.

Zudem weist der BFH darauf hin, dass im Fall von Luftsicherheitskontrollkräften auch großflächige erschlossenen Gebiete eine erste Tätigkeitsstätte darstellen können. Auch hier ist die Konsequenz diese, dass für die Fahrten zu dieser ersten Tätigkeitstätte nur die 0,30 € pro Entfernungskilometer angesetzt werden können.

Letztlich hat sich der BFH mit der Frage nach einer ersten Tätigkeitstätte in Bezug auf befristet Beschäftigte befasst.

Hier hat der BFH klargestellt, dass eine erste Tätigkeitsstätte für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses vorliegt, wenn der Arbeitnehmer zunächst dieser zugeordnet wurde. Wird er dann innerhalb der Befristung versetzt, liegt bei dem zweiten Ausübungsort keine erste Tätigkeitsstätte mehr vor.

(BFH VI R 6/17, VI R 36/16, VI R 40/16 und VI R 12/17)

Sollten Sie zu dem betroffenen Personenkreis gehören und Fragen diesbezüglich haben, scheuen Sie sich nicht uns anzusprechen!

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