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Home Office während der Corona Krise – Kosten in der Steuererklärung absetzbar?

30.03.2020

Das Corona-Virus hat das Leben aller verändert, auch beruflich. Viele, die das Glück haben weiter arbeiten zu können, sind auf die Arbeit „von zu Hause aus“ umgestiegen. Wo auch immer es möglich war, haben die Unternehmen ihre Mitarbeiter ins Home Office versetzt. Für diese Personen stellt sich bei der nächsten Einkommensteuererklärung die Frage, ob sie ihr Arbeitszimmer steuerlich geltend machen können.

Bei einem unbegrenzten Abzug, können Sie dann die anteiligen Kosten Ihrer Wohnung als Werbungskosten absetzen. Das heißt, die Miete, die Nebenkosten und alle weiteren Kosten werden im Verhältnis der gesamten Wohnung in qm zur Größe des Arbeitszimmers errechnet. Die anteiligen Beträge des Arbeitszimmers sind dann die zeitanteiligen entstandenen Werbungskosten.

Erste und wichtigste Voraussetzung hierfür ist, dass dem Arbeitnehmer tatsächlich ein häusliches Arbeitszimmer zu Verfügung steht. Das Aufbauen eines Laptops auf den Küchentisch oder das Errichten einer Arbeitsecke im Wohnzimmer stellen kein Arbeitszimmer dar. Es muss sich um einen abgeschlossenen Raum handeln, den der Arbeitnehmer als Arbeitszimmer nutzen kann.

Wenn dies der Fall ist, ist für den vollen Abzug der Kosten zudem erforderlich, dass dieses Arbeitszimmer auch den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt. Es ist nicht ausreichend, wenn der Mitarbeiter sporadisch mal von zu Hause aus arbeitet. Vielmehr darf ihm im Betrieb kein Arbeitsplatz zu Verfügung stehen. Derzeit dürfte diese Voraussetzung erfüllt sein. Aus Gründen des Infektionsschutzes stellen viele Unternehmen den Betrieb vor Ort ein, so dass der normale Arbeitsplatz schlichtweg temporär nicht zu Verfügung steht.

Gerne beraten wir Sie, zurzeit nur telefonisch, auch weitergehend zu diesem Thema. Rufen Sie uns gerne an! Wir sind weiterhin zu unseren gewohnten Öffnungszeiten für Sie zu erreichen!

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