IDL Essen-Ruhr e.V. Steuernews | Winterdienst steuerlich absetzen

Winterdienst steuerlich absetzen

14.01.2021

Die Temperaturen lassen es uns spüren: Der Winter ist da! Und er kommt nicht allein, mit dabei sind Schnee und Eis auf Gehwegen und Einfahrten. Aus unterschiedlichen rechtlichen Gründen können sowohl Mieter als auch Eigentümer zum Winterdienst verpflichtet sein. Jede Gemeinde hat bestimmte Regeln für das Räumen der Straßen, hier ist z.B. geregelt wann und wie oft zu räumen ist und welche Streumethode anzuwenden ist. Wer keine Zeit oder keine Lust hat, den Winterdienst selbst auszuführen, kann hierfür einen Dienstleister beauftragen.

Von den Kosten des Winterdienstes sind 20 % absetzbar (maximal aber 4.000,00 € im Jahr). Zu beachten ist hier aber, dass nur die Arbeitskosten begünstigt sind, nicht aber die Kosten für das Streumaterial.

Ganz wichtig: Für die steuerliche Begünstigung, müssen Sie sich zwingend eine Rechnung ausstellen lassen und den Betrag überweisen. Barzahlung wird vom Finanzamt nicht akzeptiert. Nur mit Rechnung und Zahlungsnachweis berücksichtigt das Finanzamt die angefallenen Kosten!!

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