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Kinderbonus – steuerrechtlich betrachtet

25.08.2020

Die Bundesregierung hat erkannt, dass Familien während der „Corona-Krise“, insbesondere durch Homeoffice und zeitgleicher Kinderbetreuung, besonders belastet waren (sind). Ende Juni hat sich die Bundesregierung auf einen Kinderbonus in Höhe von 300,00 € für alle kindergeldberechtigten Kinder geeinigt.

Der Kinderbonus wird in zwei Raten gezahlt. Die erste Zahlung in Höhe von 200, – € erfolgt mit dem Kindergeld im September. Die zweite Rate erfolgt dann in Höhe von 100, – € zusammen mit dem Kindergeld im Oktober.

Aber kommt der Kinderbonus wirklich jedem Kind zugute?

Der Staat zahlt auf Antrag Kindergeld bis die Kinder 18 Jahre alt sind oder bis sie ihre Ausbildung beendet haben. Der Kinderbonus wird steuerrechtlich dem normalen Kindergeld zugerechnet.

Zusätzlich gibt es den so genannten Kinderfreibetrag. Dieser Betrag (2020: 7.812,00 €) wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen. Hierdurch verringert sich die zu zahlende Steuer.

Den Eltern steht jedoch nur einer dieser beiden Vorteile zu. Bei der Einkommensteuererklärung wird von Amts wegen geprüft, von welcher Variante die Eltern am meisten profitieren. Maßgeblich hierfür ist das Jahreseinkommen. Dies ist der so genannte Familienleistungsausgleich.

Als Faustformel dient, dass bei höherem Einkommen in der Regel der Freibetrag entlastender wirkt als das gezahlte Kindergeld:

Verheiratete Eltern bis zu einer Einkommensgrenze von ca. 67.800, – € profitieren in voller Höhe vom Kinderbonus. Danach wird es anteilig verrechnet, bis es ab einem Einkommen von ca. 85.000, – € voll verrechnet wird, so dass der gezahlte Kinderbonus innerhalb der Einkommensteuerklärung verpufft. Das heißt, denjenigen Eltern, bei denen der Kinderfreibetrag günstiger ist, kommt der Kinderbonus im Endeffekt nicht an.

Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die Bundesregierung gezielt sozial schwache und mittelständische Familien unterstützen möchte.

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