IDL Essen-Ruhr e.V. Steuernews | Haushaltsnahe Dienstleistungen

Haushaltsnahe Dienstleistungen

11.02.2016

Kunden haben Anspruch auf den Ausweis des Lohnanteils

Für Handwerkerleistungen, wie Reparatur- oder Renovierungsarbeiten am Haus oder in der Wohnung, können 20 Prozent der Lohnaufwendungen in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Der Abzug ist dabei auf 1.200 € begrenzt. Für haushaltsnahe Dienstleistungen, zum Beispiel für Gartenarbeiten oder die Reinigung des Treppenhauses, können ebenfalls 20 Prozent des Lohnaufwands in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Hierbei ist der Abzug auf 4.000 € begrenzt. Voraussetzung für den Steuerabzug ist, dass der Rechnungsbetrag nicht bar bezahlt, sondern auf das Konto des Unternehmens überwiesen wird. Weitere Voraussetzung für den Steuerabzug ist das Vorliegen einer ordnungsmäßigen Rechnung, auf der der Anteil der Lohnkosten ausgewiesen ist.

Das Amtsgericht Mülheim an der Ruhr stellte nun fest, dass Kunden einen Anspruch auf eine richtige Rechnung haben. Dazu gehört auch der richtige Ausweis des Lohnanteils in der Rechnung. Das Gericht hat mit Urteil vom 30.07.2015 (12 C 1124/14) einen Unternehmer verpflichtet, den Lohnanteil in einer Rechnung gesondert auszuweisen.

Das Urteil geht auch auf die zivilrechtliche Verpflichtung zurück, den Vertragspartner nicht zu schädigen (§ 242 BGB). Solange das Unternehmen dem Kunden keine ordnungsmäßige Rechnung erteilt, auf der die Lohnkosten gesondert ausgewiesen sind, kann der Kunde die Zahlung der Rechnung zurückhalten, da der Anspruch auf die richtige Rechnung eine Nebenverpflichtung des leistenden Unternehmers darstellt (§ 273 BGB).

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