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Kindergeld nach dem Schulabschluss: Worauf Eltern achten sollten

Direkt nach dem Schulabschluss wechseln längst nicht alle jungen
Erwachsenen von der Schulbank in den Hörsaal oder in die Berufs-
schule. Rund ein Drittel der Schulabgänger beginnt mit Studium
oder Ausbildung laut Datenreport des Bundesinstituts für Berufs-
bildung erst später. Damit Eltern in dieser Phase das Kindergeld
nicht verlieren, sollten sie die Regeln kennen.

Die gute Nachricht: „Wie viele Stunden Tochter oder Sohn arbeitet,
spielt keine Rolle, solange das Kind noch keine erste Berufsaus-
bildung oder kein Erststudium abgeschlossen hat“, erläutert Jana
Bauer, Geschäftsführerin des Bundesverbands Lohnsteuerhilfe-
vereine (BVL).

Wann gilt eine Ausbildung als abgeschlossen?

Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) erneut in einem Musterverfahren
zugunsten der Eltern entschieden. Erst nach Abschluss der Erstaus-
bildung greift beim Kindergeld die Regel, wonach der Nachwuchs im
Schnitt nicht mehr als 20 Stunden pro Woche jobben darf.

Doch was ist eine erstmaligeBerufsausbildung? Eine Kurzausbildung
von wenigen Wochen oder Monaten reicht dafür nicht aus. Nach der
BFH-Rechtsprechung setzt der Abschluss einer Erstausbildung grund-
sätzlich eine Mindestdauer von einem Jahr voraus – selbst wenn in
einem kürzeren Lehrgang bereits eine berufliche Qualifikation erworben
wurde.

Konkret nahm ein Vater nicht hin, dass die Familienkasse das Kinder-
geld für seine 21-jährige Tochter streichen wollte. Die junge Frau
arbeitete nach einer dreimonatigen Ausbildung in Vollzeit als Rettungs-
sanitäterin, während sie auf den Studienbeginn wartete. Sie hatte bereits
eine verbindliche Zusage für ein duales Studium. Die Richter gaben dem
Vater recht: Wegen der kurzen Ausbildungsdauer hatte die Tochter noch
keine Erstausbildung abgeschlossen – der Vollzeitjob war für das
Kindergeld somit unschädlich (Az. III R 7/24).

Welche Nachweise sind nötig?

„Eltern müssen sich darauf einstellen, dass die Familienkasse gerade die
Übergangsphasen genau prüft“, betont Jana Bauer. Dauert die Pause
zwischen zwei Ausbildungsabschnitten höchstens vier Monate, gibt es
das Kindergeld in dieser Übergangszeit meist nahtlos weiter.

Dauert die Wartezeit länger, müssen Eltern von Beginn an nachweisen,
dass sich das Kind aktiv um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht
oder nach einer Zusage auf den nächstmöglichen Start wartet. Bewer-
bungen, Absagen, Einladungen oder die Registrierung bei der Berufs-
beratung der Agentur für Arbeit sollten sie ab dem ersten Monat sorg-
fältig aufbewahren. Auch ein anerkannter Freiwilligendienst oder ein
Praktikum mit fachlichem Bezug zum späteren Beruf kann den Anspruch
auf Kindergeld sichern.

Wann greift die 20-Stunden-Grenze beim Nebenjob?

Kindergeld gibt es längstens bis zum 25. Geburtstag. Nach Abschluss
einer mindestens einjährigen Erstausbildung kommt die Arbeitszeit im
Job ins Spiel: Wer während einer zweiten Ausbildung regelmäßig mehr
als 20 Stunden pro Woche arbeitet, kann den Kindergeldanspruch
verlieren.

Gut zu wissen: Eine Erstausbildung darf auch aus mehreren Ausbildungs-
phasen bestehen, die zeitlich und fachlich aufeinander aufbauen.
„Studiert das Kind zum Beispiel Informatik und schließt den Master
unmittelbar an den Bachelor an, ist der Masterstudiengang noch Teil
der Erstausbildung“, erklärt Bauer. Dann schadet auch im Master ein
Job mit mehr als 20 Wochenstunden nicht (BFH, Az. VI R 9/15,
Az. III R 2/19).

Anders sieht es aus, wenn Studierende zwischen Bachelor und Master ein
freiwilliges soziales Jahr leisten. Dann gilt die Erstausbildung mit dem
Bachelor als beendet und die 20-Stunden-Grenze greift im Master-
studium.

Strittig ist bei der 20-Stunden-Grenze noch, ob zusätzliche Freistellungen
für Klausuren oder Hausarbeiten die maßgebliche vertragliche Arbeitszeit
reduzieren können. Das Finanzgericht Münster hat das zugelassen
(Az. 8 K 2927/25 Kg). Dagegen legte das Finanzamt Revision ein – nun
muss der BFH entscheiden (Az. III R 10/26).

Achtung: „Eltern und Kinder sollten vor allem die Verdienstgrenzen der
gesetzlichen Krankenkassen im Blick behalten,“ betont Bauer. Wer die
Einkommensgrenzen zur Familienversicherung oder die zeitlichen
Grenzen der Beschäftigung überschreitet, riskiert zusätzliche Abgaben
und unter Umständen den Verlust von Privilegien in der Kranken- und
Pflegeversicherung.

Hilfe bieten die Experten der IdL Essen-Ruhr e. V. für einen sozial
gestaffelten Mitgliedsbeitrag. Beratungsstellen finden Sie auf der
Homepage der IdL Essen-Ruhr e.V. (www.idl-ruhr.de) oder können
Sie telefonisch erfragen (0201-22 75 95).

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