IDL Essen-Ruhr e.V. Steuernews | Keine Barzahlung von Unterhaltsaufwendungen ab VZ 2025

Keine Barzahlung von Unterhaltsaufwendungen ab VZ 2025

Keine Barzahlung von Unterhaltsaufwendungen ab VZ 2025 

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die Regelung zum Nachweis von Unterhaltsaufwendungen i. S. d. § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG neu gefasst. Ab dem 1. Januar 2025 müssen Unterhaltsleistungen an bedürftige Personen ausschließlich per Banküberweisung erfolgen. Barzahlungen werden steuerlich nicht mehr anerkannt. Voraussetzung für den Abzug der Unterhaltsaufwendungen ist, dass bei Geldzuwendungen die Zahlung der Unterhaltsleistungen durch Überweisung auf das Konto der unterhaltenen Person erfolgt ist.

Die gesetzliche Neuregelung findet keine Anwendung auf Sachzuwendungen. Sofern die unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt der unterstützten Person gehört, wird unterstellt, dass in Höhe des Höchstbetrags Aufwendungen durch Sachleistungen erwachsen sind.

Aufgrund der Neuregelung ergeben sich zahlreiche Probleme in der Praxis. Beispielsweise, wenn die unterhaltene Person im Ausland über kein eigenes Konto verfügt und der Geldtransfer mit Western Union u.a. erfolgt oder wenn die Eltern für das studierende Kind die Mietzahlung für eine Studentenwohnung direkt an den Vermieter leisten. In diesen Fällen dürfen nach dem Gesetzeswortlaut die geleisteten Unterhaltsaufwendungen nicht berücksichtigt werden.

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