IDL Essen-Ruhr e.V. Steuernews | Doppelte Haushaltsführung – Der BFH schafft Klarheit zugunsten der Arbeitnehmer

Doppelte Haushaltsführung – Der BFH schafft Klarheit zugunsten der Arbeitnehmer

09.03.2015

Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich zum eigenen Haupthaushalt am Ort seines Lebensmittelpunktes einen zweiten Haushalt am Ort oder in der Nähe des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte errichtet und von dort seinen Arbeitsplatz aufsucht.

Die folgenden Fragen wurden durch den BFH geklärt:

1. Wegverlegung des Hausstandes:

Auch wenn der Arbeitnehmer seinen Haupthausstand aus privaten Gründen vom Be­schäftigungsort wegverlegt und die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort als Zweithaushalt weiternutzt, wird eine doppelte Haushaltsführung begründet. Mit dem Umzug beginnt die Dreimonatsfrist.

2. Nähe des Zweithaushaltes zum Beschäftigungsort:

Laut BMF-Schreiben kann noch von einer doppelten Haushaltsführung ausgegangen werden, wenn die Entfernung vom Zweithaushalt zur Arbeitsstätte weniger als die Hälfte der Entfernung vom Haupthaushalt beträgt. Die kürzeste Straßenverbindung ist zugrunde zu legen. Offen bleibt bislang, wie weit der Zweithaushalt höchstens vom Beschäftigungsort entfernt sein darf. Der BFH stellt eine nachvollziehbare Regel auf: Bei einer Entfernung von 83 km (im Streitfall) und einer Fahrzeit von unter einer Stunde kann es sich in der heutigen Zeit um eine übliche Pendelstrecke und Pendelzeit handeln.

3. Keine doppelte Haushaltsführung ohne erste Tätigkeitsstätte

Im Streitfall hatte sich der Arbeitnehmer im Tätigkeitsgebiet eine Zweitwohnung genommen, von der er in der Woche die verschiedenen Kunden aufsuchte. Das Finanzamt hatte diesen Sachverhalt als vergleichbar mit der doppelten Haushaltsführung bewertet.

Dem tritt der BFH entgegen. Ohne erste Tätigkeitsstätte gibt es keine doppelte Haushaltsführung, sondern nur eine Auswärtstätigkeit! Sie beginnt ab Verlassen der Hauptwohnung und endet mit Rückkehr in diese Wohnung. Die Berücksichtigung der Verpflegungsmehraufwendungen ist nicht auf drei Monate beschränkt, weil der Arbeitnehmer an ständig wechselnden Einsatzstellen tätig wird.

Bei doppelter Haushaltsführung werden Fahrtkosten, Mehrverpflegungsaufwand für die ersten drei Monate und die Kosten der Unterkunft als Werbungskosten berücksichtigt, wenn der Arbeitgeber sie nicht steuerfrei erstattet.

Der Vorstand der IdL Essen-Ruhr e. V. erklärt, „unsere Lohnsteuerfachberater halten sich durch monatlichen Online-Seminare und durch das regelmäßige Studium der Fachinformationen des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine (BDL) stets auf dem aktuellen Rechtsstand. Welchen Aufwand Sie in welcher Höhe als Werbungskosten geltend machen können, erklären Ihnen unsere Mitarbeiter gerne im Rahmen eines Beratungsgespräches.“

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