Ihre Einkommensteuererklärung müssen Sie bis zum 31. Mai des Folgejahres bei Ihrem zuständigen Finanzamt eingereicht haben. Als Mitglied der Interessengemeinschaft der Lohnsteuerzahler Lohnsteuerhilfeverein – Essen-Ruhr e.V. – können Sie sich jedoch bis zum 30. September des Folgejahres Zeit lassen. Sie profitieren von der Fristverlängerungsregelung die für alle gilt, die sich steuerlich vertreten lassen.
Wenn Sie nicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind, aber
wegen einer erwarteten Erstattung freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgeben wollen, ist der 31. Dezember
des übernächsten Jahres der endgültig letzte Abgabetermin.
Die Einspruchsfrist gegen Steuerbescheide beträgt einen Monat nach Bekanntgabe.
Wir achten für Sie darauf, dass hier keine Fristen versäumt werden und Sie Steuererstattungsansprüche verlieren.
Möchten Sie mehr über wichtige Fristenregelungen wissen? Wir informieren Sie gerne.